Beglaubigte Übersetzung von ausländischen Urkunden 
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Beglaubigte / bestätigte Übersetzungen zur Vorlage bei Behörden

Öffentlich bestellte Übersetzer (beeidigte oder ermächtigte Übersetzer) können die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen bestätigen (in manchen Bundesländern "beglaubigen"). Durch Zusammenarbeit mit entsprechend beeidigten Übersetzern im In- und Ausland können wir Ihnen für alle west- und osteuropäischen Sprachen anbieten.

Ablauf und Service: So einfach und schnell, wie möglich

Einsatzbereiche für beglaubigte/bestätigte Übersetzungen

Bestätigte / beglaubigte Übersetzungen werden unter anderem in nachfolgenden Fällen gefordert oder empfohlen.

Beglaubigte / bestätigte Übersetzungen für Privatpersonen

Beglaubigte / bestätigte Übersetzungen für Unternehmen und Behörden

Einholung von Legalisierungen / Apostillen

Auf Wunsch können wir den jeweiligen Behördengang für Sie erledigen und für Ihre Dokumente bei den zuständigen deutschen Behörden für Inneres (Landesverwaltungsamt, Regierungspräsidien, Bezirksregierungen) bzw. Landgerichten die jeweilige Vor- / Überbeglaubigung zur konsularischen Legalisierung, bzw. Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 einholen.

Zur Vorlage bei ausländischen Botschaften und Konsulaten, sowie bei ausländischen Behörden können wir beim zuständigen Landgericht für bestätigte Übersetzungen eine Beglaubigung / Apostille für Unterschrift und Stempel des Übersetzers einholen.

Erklärung Legalisierung und Apostille

Um eine öffentliche Urkunde im Ausland einsetzen zu können (deutsche Urkunden im Ausland, ausländische Urkunden), wird oft eine Legalisierung (auch Legalisation, Apostille oder Beglaubigung genannt) gefordert. Der empfohlene / vorgeschriebene Ablauf ist in etwa folgender:

  1. Errichtung der Urkunde (z. B. Erstellung einer Vollmacht, Unterzeichnung eines Vertrags, dann Beglaubigung der Unterschrift oder Errichtung beim Notar, Ausstellung Ihres Hochschulzeugnisses, Ausstellung einer standesamtlichen Urkunde)
  2. Beglaubigung durch die höhergestellte Behörde (Deutschland: Notare - Landgericht, Verwaltungsbehörden, Hochschulen - Landesverwaltungsamt, Bezirksregierung, Landesinnenministerium)
    N. B. Für viele Staaten (u. a. USA, Kanada, Russland, Kasachstan, Belarus, Spanien, Mexiko, Argentinien, Polen) ist die Beglaubigung durch die Apostille ausreichend und die Sache beendet.
  3. Für einige Länder, z. B. China: Überbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, außerhalb Deutschlands häufig das Außenministerium
  4. Übersetzung
  5. Legalisierung in der Botschaft / dem Konsulat des jeweiligen Landes (z. B. Ukraine, Turkmenistan)

Genauere Information finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amts und des Bundesverwaltungsamts.

Hintergrundinformation: Ausführung und Umfang von bestätigten Urkundenübersetzungen

Bei einer bestätigten Urkundenübersetzung wird der komplette Text der Vorlage übersetzt (auch durchgestrichene Texte und eventuelle Vermerke ohne direkten Bezug zur Urkunde), werden die Inhalte von Gebührenmarken, Stempeln und Siegeln wiedergegeben, das Layout (Tabellen, Klappkarte) möglichst beibehalten oder Hinweise zum Layout eingefügt. Über Leerräume, unlesbare Textteile und sonstige Besonderheiten, z. B. Wechsel der Handschrift werden Vermerke eingefügt. Die Übersetzung wird mit einem Bestätigungsvermerk, Unterschrift und Rundstempel (Siegel) des Übersetzers versehen. Es wird eine einfache Kopie der Vorlage, auf Ihren ausdrücklichen Wunsch auch das Original, an die Übersetzung angeheftet.Eine bestätigte Übersetzung kann vom Original, einer beglaubigten oder einfachen Kopie erfolgen.

In Anlehnung an § 49 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden werden Namen aus der kyrillischen Schrift nach Norm ISO 9:1995 wiedergegeben. Zusätzlich werden Namen nach Reisepass oder anderen geeigneten amtlichen Urkunden angegeben. Wenn die Schreibweise Ihres Namens kurzfristig geändert wird, erfolgt eine Änderung der Übersetzung kurzfristig und unbürokratisch.

Preise



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Rechtlicher Hinweis zu bestätigten Übersetzungen und zur Einholung von Beglaubigungen/Legalisierungen

Die vorstehende Information wurde nach bestem Wissen erstellt, erhebt jedoch keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Insbesondere ist diese Information keine Rechtsberatung. Ob Sie bestätigte Übersetzungen vorlegen müssen, in welcher Form die Übersetzungen beglaubigt werden müssen, ob und in welcher Form Urkunden (vor-/über-) beglaubigt / mit Apostille oder Legalisierung versehen sein müssen, welchen Datums die Urkunden sein müssen und die Anforderungen an den Inhalt klären Sie bitte mit der zuständigen Behörde oder der höherstehenden Fachaufsichtsbehörde. Beeidigte Übersetzer bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen. Sie können keinerlei Beglaubigungen von Unterschriften, Vollmachten, Verträgen selbst oder Kopien vornehmen. Das ist Sache von Behörden, Notaren oder den zuständigen Konsulaten; bitte wenden Sie sich dorthin.

Kontakt

Burkhard Ziegler
Dipl.-Fachübersetzer (FH)

Telemannstr. 10
39106 Magdeburg
Deutschland
Besuche bitte nach Terminvereinbarung

Tel. +49 (391) 597 66 001
Mob. +49 (151) 155 74 590
Fax +49 (391) 597 66 021
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